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ZIP Download Aufsicht, Haftung, Versicherung
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Titel: ZIP Download Aufsicht, Haftung, Versicherung
Paket "Aufsicht, Haftung, Versicherung"
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Bestell-Nr.:
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R0171-000130
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Seiten:
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100
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Medientyp:
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ZIP
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Zusatzmaterial:
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Die ZIP Datei enthält 8 Beiträge, 2 Arbeitshilfen und 11 Urteile im pdf Format
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Erscheinungstermin:
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1.12.2010
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Preise
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| Einzelpreis: | 19,80 EUR (46,55 CHF) | | inkl. MwSt. + Versandkosten |
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Lieferstatus:
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lieferbar
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Grundzüge der Aufsichtspflicht- Erziehungsberechtigte und Schulen müssen beaufsichtigen
Diese auf das Wesentliche beschränkte Darstellung der Aufsichtspflichten für Eltern und Schule sowie deren rechtliche Herleitung bieten einen guten Überblick.
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Aufsicht als Grundpflicht der Schule- Zweck und Umfang sowie Pflichten und Pflichtverletzungen
In den einschlägigen schulrechtlichen Regelungen aller Bundesländer wird die Aufsicht als - selbstverständliche - Pflicht der Schule angeführt, der als Bestandteil des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule eine zentrale Bedeutung zukommt. Nachfolgend sollen Zweck der Aufsicht, ihr Umfang, die daraus resultierenden Pflichten und die Folgen eventueller Pflichtverstöße grundlegend beschrieben werden.
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Gestaltung der Aufsicht- Inhalt, Grenzen und Umfang
In unserer Rechtsordnung gilt der Grundsatz, dass derjenige, der einen Schaden schuldhaft verursacht hat, diesen auch zu ersetzen hat. Er haftet für den von ihm verschuldeten Schaden. Schuldhaft ist ein Handeln, wenn es vorsätzlich, grob fahrlässig oder fahrlässig (unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt) begangen worden ist. Für staatliches Handeln gibt es besondere Regelungen.
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Grundsätze der Haftung- Unfallversicherungsrecht
Was bedeutet die sogenannte Haftungsfreistellung? Wann ist der Schädiger regresspflichtig? Und wann haftet der Schädiger nach dem zivilrechtlichen Schadensersatzrecht? Diese und weitere Fragen beantwortet Ihnen der folgende Beitrag.
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Immer mit einem Bein im Gefängnis?- Zur strafrechtlichen Verfolgung von Lehrern bei Aufsichtspflichtverletzungen
Aufsichtspflichtverletzungen können dienst- und arbeitsrechtliche sowie zivilrechtliche Folgen haben. Darüber hinaus können bei Schäden an Leib, Leben oder Eigentum der Schüler im Einzelfall auch strafrechtliche Folgen für einen Lehrer in Betracht kommen. Die Voraussetzungen für derartige Folgen werden in diesem Artikel dargestellt.
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Kann ein Lehrer zur Kasse gebeten werden?- Die zivilrechtliche Haftung des Lehrers bei Pflichtverletzungen
Lehrer können für Schäden infolge einer Aufsichtspflichtverletzung zivilrechtlich nie direkt haftbar gemacht werden. Wohl aber gibt es Fälle, in denen sie über das Rückgriffsrecht des Landes bzw. des Trägers der Unfallversicherung letztlich doch belangt werden können. Unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist, zeigt Ihnen der vorliegende Beitrag.
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Versicherungsschutz bei Unfällen- Versicherte Personen, Tätigkeiten und der Unfallversicherungsträger
Unfälle in der Schule lassen sich nie völlig vermeiden. Umso wichtiger ist daher der Versicherungsschutz. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Personen wann versichert sind, welcher Versicherungsträger zuständig ist und welche Leistungen von ihm erbracht werden.
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Haftung nur bei Vorsatz bezüglich Gesundheitsschadens- Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02
Ein Schüler verlor das Sehvermögen auf dem rechten Auge sowie den Teil eines Zahns. Seine Erwerbsfähigkeit ist dauerhaft um 30 Prozent herabgesetzt.
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Aufsicht in der Mittagspause- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. November 1987 - 9 S 592/86
Für Fahrschüler besteht in der Mittagspause keine Gelegenheit zur Heimfahrt. Die Aufsicht über die Schüler in zwei Räumen der Schule ist dem Hausmeister übertragen, der hierbei von den Lehrern unterstützt wird.
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Schulhof - Steinwürfe - Aufsicht- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.12.1995 - 18 U 91/95
Auf einem Parkplatz neben dem Schulhof der Grundschule wurde ein Pkw durch Steinwürfe von Schülern während der Unterrichtspause beschädigt. Der Geschädigte verlangt wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung des Lehrpersonals Schadensersatz nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG.
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Einsperren von Schülern zur Säuberung des Schulraums- Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 5.11.1992 - 3 L 36/92
Zusatzmaterialien: Dr. Konrad Leube
Schüler verschmutzten den Keramikraum. Der Fachlehrer hinderte sie durch Abschließen der Ausgangstür, das Gebäude zu verlassen, um sie anzuhalten, gemeinsam mit ihm den Raum zu säubern. Ein betroffener Schüler und seine Eltern beantragten festzustellen, dass die Maßnahme des Lehrers rechtswidrig war.
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Aufsichtspflicht bei Schuljubiläum in einer Gemeindehalle- Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.1.1994 - 11 U 93/93
Am Tage nach der Veranstaltung wurde festgestellt, dass der Flügel eines Gesangvereins, der regelmäßig in der Veranstaltungshalle übte, schwere Schäden erlitten hatte. Die Täter konnten nicht ermittelt werden.
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Aufsichtspflicht auf einem Sportfest- Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 19. 10. 1999 - 1 U 1654/96
Der Kläger kletterte mit einem anderen kleinen Jungen an der Fußballtorwand hoch. Dabei kippte die nicht gegen Umfallen nach vorne gesicherte Torwand um. Der Junge erlitt einen Oberschenkelspiralbruch. Er erhob Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz und beantragte, das beklagte Land zu einem Schmerzensgeld.
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Fußböden - Glatter Flur- Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.1992 - III ZR 57/91
Die Klägerin besuchte den Elternsprechtag in einer Hauptschule der beklagten Stadt. Auf dem Weg zu einer Lehrerin kam sie beim Überqueren des Flurs zu Fall.
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Fahrlässige Tötung wegen unzureichendem Brandschutz - LG Aachen, Urteil d. 7. Großen Strafkammer vom 2. 11. 1998 - 67 KLs 42 Js 591/97
In einem Augenblick, in dem der Lehrer einen Blechkanister mit Reinigungsmitteln nicht im Blickfeld hatte, betätigte ein Kind in unmittelbarer Nähe des Kanisters ein Feuerzeug. Hierdurch kam es zur Verpuffung eines hochexplosiven Ethanol-Luft-Gemisches. Acht Kinder der Klasse erlitten erhebliche - zum Teil schwerste - Brandverletzungen.
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Regress gegen schädigenden Mitschüler bei Schulunfall- Landgericht Trier, Urteil vom 17. Juli 2003 - 3 O 209/02
Während der Pause schossen der Schädiger und auch andere Schüler mit zusammengefalteten Papiergeschossen, indem sie diese mit einem dünnen Gummi abfeuerten. Ein Papiergeschoss verfehlte sein Ziel und flog in das rechte Auge der Mitschülerin M.
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Verletzung einer Schülerin durch einen Schneeball- Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.7. 1987 - VI ZR 18/87
Eine Schülerin wurde auf dem Schulhof von einem Schneeball am rechten Ohr getroffen und erlitt einen Hörsturz. Die Schülerin klagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
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Nachhilfeunterricht - Verantwortung der Schule- Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2001 - L 6 U 57/98
Eine Schülerin erlitt einen Unfall, als sie mit dem Fahrrad an einer Bordkante abrutschte und stürzte. Die Schülerin befand sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg von ihrer Schule zum Nachhilfeunterricht, der von Mitarbeitern dieser Bildungseinrichtung durchgeführt werden sollte.
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Arbeitshilfen Paket "Aufsicht"
Arbeitshilfen zu den Beiträgen aus dem Paket "Aufsicht, Haftung, Versicherung "
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Kunden, die diesen Artikel gekauft haben, kauften auch:
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