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Verhaltenskodex

für Lieferanten und Geschäftspartner

Im Folgenden wird zur besseren Lesbarkeit die Abkürzung RAABE für die Dr. Josef Raabe Verlags-GmbH verwendet. Weiterhin wird im Folgenden zur besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet; damit ist keine Benachteiligung anderer Geschlechter verbunden.

Einleitung

RAABE bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung. Wir erwarten das gleiche Verhalten von all unseren Lieferanten und Geschäftspartnern (im Folgenden „Geschäftspartner“ genannt). RAABE ist bestrebt, sein unternehmerisches Handeln und seine Produkte und Dienstleistungen fortlaufend im Sinne der Nachhaltigkeit zu optimieren. RAABE fordert seine Geschäftspartner auf, dazu im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes beizutragen. Für eine ausführliche Darstellung unseres Leitbildes verweisen wir auf die gemeinsame Grundsatzerklärung der Klett-Gruppe unter https://www.klett-gruppe.de/lieferkette.

Für die zukünftige Zusammenarbeit vereinbaren die Vertragspartner die Geltung der nachstehenden Regelungen für einen gemeinsamen Verhaltenskodex. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die Grundsätze und Anforderungen dieses Verhaltenskodex zu erfüllen und sich darum zu bemühen, seine Unterauftragnehmer vertraglich zur Einhaltung der in diesem Dokument aufgeführten Grundsätze und Anforderungen zu verpflichten. Dieser Verhaltenskodex gilt somit als Grundlage für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen.

Der Verhaltenskodex stützt sich auf nationale Gesetze und Vorschriften wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie auf die nachfolgenden internationalen Übereinkommen, Leitsätze und Prinzipien:

  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
  • United Nations Global Compact
  • UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte
  • UN-Kinderrechtskonvention
  • UN-Frauenrechtskonvention
  • OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
  • Kernarbeitsnormen der International Labour Organisation

 

1 Arbeit

1.1 Diskriminierungsverbot

Der Geschäftspartner unterlässt jede Form der Diskriminierung. Insbesondere wird niemand aufgrund seines Alters, Geschlechts, seiner sexuellen Orientierung, einer Schwangerschaft, Behinderung, seiner Nationalität, ethnischen Herkunft, Hautfarbe, Religion oder Weltanschauung, politischen Überzeugung, seines sozialen Hintergrunds oder Familienstands benachteiligt. Eine Diskriminierung liegt bei einer Benachteiligung einer Person aufgrund der oben genannten Merkmale oder anderer sachlich nicht gerechtfertigter Umstände vor. Die Chancengleichheit von Frauen und Männern wird in allen Aspekten der Ausbildung sowie der persönlichen und beruflichen Entwicklung gewährleistet. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert.

1.2 Faire Behandlung

Der Geschäftspartner setzt grundsätzlich keine Zwangsarbeit oder Gefängnisarbeit ein. Er trägt dafür Sorge, dass es am Arbeitsplatz nicht zu grober oder unmenschlicher Behandlung kommt. Dazu gehören insbesondere sexuelle Belästigung, körperliche Bestrafung, geistige und körperliche Nötigung und verbale Beschimpfung von Mitarbeitern. Mitarbeitern darf auch nicht mit solchem Verhalten gedroht werden.

1.3 Entgelt und Arbeitszeiten

Der Geschäftspartner beachtet alle einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Branchenstandards zu Entgelt und Arbeitszeiten.

Das Entgelt für reguläre Arbeitsstunden und Mehrarbeit muss dem nationalen gesetzlichen Mindestlohn oder den branchenüblichen Mindeststandards entsprechen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit das Entgelt nicht ausreicht, die Kosten des gewöhnlichen Lebensunterhalts zu decken und ein Mindestmaß an Rücklagen zu bilden, ist der Geschäftspartner verpflichtet, das Entgelt entsprechend zu erhöhen. Den Arbeitnehmern sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren. Lohnabzüge als Strafmaßnahmen sind nicht zulässig. Der Geschäftspartner hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer klare, detaillierte und regelmäßige schriftliche Informationen über die Zusammensetzung ihres Entgelts erhalten.

Mitarbeiter arbeiten nicht länger als die gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten. Gesetzlich geregelte Ruhetage werden eingehalten. Darüber hinaus darf von den Mitarbeitern nicht gefordert werden, regelmäßig mehr als 48 Stunden pro Woche zu arbeiten und inklusive Überstunden nicht mehr als 60 Stunden pro Woche. Diese Mehrarbeit muss gemäß nationalem Recht separat vergütet werden oder durch Freizeit abgegolten werden. Jeder Mitarbeiter hat das Recht auf mindestens einen freien Tag nach sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen.

1.4 Vereinigunsfreiheit

Der Geschäftspartner gewährleistet das Recht auf Vereinigungsfreiheit. Mitarbeiter haben das Recht, sich gemäß den einschlägigen Gesetzen zu versammeln sowie Gewerkschaften und Mitarbeitervertretungen zu gründen oder sich diesen anzuschließen. Mitarbeiter haben darüber hinaus das Recht auf Kollektivverhandlungen zur Lösung von Arbeitsplatz- und Lohnfragen. Die Geltendmachung dieser Rechte darf nicht mit Repressalien geahndet werden.

1.5 Sicherheit und Gesundheit

Der Geschäftspartner sorgt für eine sichere Arbeitsumgebung. Arbeitsplätze und Arbeitseinrichtungen müssen den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften entsprechen. Jegliche Verletzung von grundlegenden Menschenrechten am Arbeitsplatz und in betrieblichen Einrichtungen ist verboten. Zudem sind insbesondere Anforderungen des Brandschutzes und der Notfallversorgung einzuhalten.

Insbesondere Heranwachsende (Jugendliche) sollen keinen gefährlichen, unsicheren oder ungesunden Umständen ausgesetzt werden, die ihre Gesundheit und Entwicklung gefährden. Mitarbeiter sollen regelmäßig über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz geschult werden. An den Arbeitsplätzen ist zudem für eine hinreichende Sauberkeit zu sorgen. Stellt der Geschäftspartner Mitarbeitern Unterkünfte, gelten für diese entsprechend die gleichen Anforderungen.

Von der Geschäftsführung ist ein Beauftragter für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter zu bestimmen, der für die Einführung und Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz verantwortlich ist.

1.6 Disziplinarmaßnahmen

Disziplinarmaßnahmen müssen im Rahmen von nationalem Recht sowie der international anerkannten Menschenrechte erfolgen. Jede unangemessene Disziplinarmaßnahme ist zu unterlassen, wie insbesondere der Einbehalt von Gehalt, Sozialleistungen oder Dokumenten (z.B. Ausweise) und das Verbot, den Arbeitsplatz zu verlassen. Des Weiteren respektiert der Geschäftspartner das Kündigungsrecht seiner Mitarbeiter.

1.7 Kinderarbeit und Schutz Minderjähriger

Der Geschäftspartner setzt keine Kinderarbeit ein und beachtet Vorschriften zum Schutz Minderjähriger. Das Mindestbeschäftigungsalter darf nicht unter dem Alter liegen, mit dem die gesetzliche Schulpflicht endet. In keinem Fall dürfen Mitarbeiter jünger als 15 Jahre alt sein (bzw. 14 Jahre, wenn nationales Recht gemäß ILO-Übereinkommen 138 dies zulässt). Nationale Regelungen sowie internationale Standards zum Schutz Minderjähriger sind einzuhalten. Zudem dürfen Heranwachsende (Jugendliche) keine Nachtarbeit verrichten.

2 Umwelt

2.1 Umweltschutzgesetze

Der Geschäftspartner hält die geltenden Umweltschutzgesetze und -verordnungen ein. Der Betrieb des Geschäftspartners genügt den Anforderungen des Abfallrechts sowie des Immissions- und Wasserschutzes. Sämtliche Vorschriften bezüglich Gefahrenstoffen werden vom Geschäftspartner eingehalten. Das betrifft insbesondere die Lagerung, den Umgang mit Gefahrenstoffen und deren Entsorgung. Die Mitarbeiter sind über den Umgang mit gefährlichen Materialien und Stoffen regelmäßig zu unterrichten.

2.2 Ressourcen und Umweltbelastungen

Umweltbelastungen sind, soweit dies mit verhältnismäßigen Mitteln möglich ist, zu vermeiden oder jedenfalls zu vermindern. Umwelt- und Klimaschutz sowie die Förderung von Biodiversität sind kontinuierliche Aufgaben, denen nur durch eine stetige Verbesserung des Schutzniveaus, durch die permanente Reduzierung des Ressourcenverbrauchs und der Abfallverminderung nachgekommen werden kann. Der Geschäftspartner unternimmt hierfür im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Anstrengungen.

3 Ethisches Geschäftsverhalten

3.1 Fairer Wettbewerb

Die Regelungen der fairen Geschäftstätigkeit, der fairen Werbung und des fairen Wettbewerbs sind einzuhalten. Außerdem sind die geltenden Kartellgesetze anzuwenden, welche im Umgang mit Wettbewerbern insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, verbieten. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen.

3.2 Vertraulichkeit/Datenschutz

Der Geschäftspartner verpflichtet sich, bezüglich des Schutzes privater Informationen den angemessenen Erwartungen seines Auftraggebers, der Zulieferer, Kunden, Verbraucher und Arbeitnehmer gerecht zu werden. Der Geschäftspartner hat bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von persönlichen Informationen die Gesetze zu Datenschutz und Informationssicherheit und die behördlichen Vorschriften zu beachten.

3.3 Geistiges Eigentum

Rechte an geistigem Eigentum sind zu respektieren; Technologie- und Know-how-Transfer haben so zu erfolgen, dass die geistigen Eigentumsrechte und die Kundeninformationen geschützt sind.

3.4 Integrität/Bestechung, Vorteilsnahme

Bei allen Geschäftsaktivitäten sind höchste Integritätsstandards zugrunde zu legen. Der Geschäftspartner verhindert alle Formen von Bestechung, Korruption, Erpressung und Unterschlagung innerhalb seiner Geschäftstätigkeit. Verfahren zur Überwachung und Durchsetzung der Normen sind anzuwenden, um die Einhaltung der Antikorruptionsgesetze zu gewährleisten.

4 Einhaltung

Wir erwarten von unserem Geschäftspartner in Bezug auf seine eigene Geschäftstätigkeit sowie auf seine Lieferketten, dass er alle in diesem Verhaltenskodex genannten Risiken identifiziert sowie angemessene Maßnahmen zur Prävention bzw. Abwehr ergreift. Im Falle eines Verdachts auf Verstöße sowie zur Absicherung von Lieferketten mit erhöhten Risiken wird der Geschäftspartner das Unternehmen zeitnah und ggf. regelmäßig über die identifizierten Verstöße und Risiken sowie die ergriffenen Maßnahmen informieren.

4.1 Unterauftragnehmer

Unterauftragnehmer, die der Geschäftspartner für seine Leistungserbringung einsetzt, müssen diesem Verhaltenskodex entsprechende Standards einhalten. Der Geschäftspartner hat sie über den Inhalt dieses Verhaltenskodex zu informieren und die hier aufgeführten Anforderungen und Standards einzufordern.

4.2 Meldung von Verstößen und Mitwirkungspflicht

Erlangt der Geschäftspartner Kenntnis von Anhaltspunkten, die auf einen Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex hindeuten, hat er dies unverzüglich RAABE mitzuteilen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, auf Verlangen ausführlich und schriftlich Auskunft zu erteilen. Der Geschäftspartner wirkt bei Aufklärungsmaßnahmen mit. Die Mitteilung erfolgt, unter Wahrung der berechtigten Interessen des Geschäftspartners sowie unter Beachtung der Rechte von Mitarbeitern, insbesondere des Datenschutzes und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen. Das gilt auch für Verstöße bei Unterauftragnehmern des Geschäftspartners. Ferner ist ein betriebsinternes Meldewesen für Verstöße gegen diese Standards einzurichten; Mitarbeiter, die Meldungen machen, dürfen deswegen nicht diszipliniert oder benachteiligt werden.

4.3 Audits

Der Geschäftspartner wird es RAABE ermöglichen, die Einhaltung des Verhaltenskodex zu überprüfen. Hierfür erteilt er schriftlich Auskunft auf Anfragen und ermöglicht Vorortbesichtigungen des Unternehmens. Der Geschäftspartner gewährt den für den Zweck der jeweiligen Prüfung erforderlichen Einblick in entsprechende Dokumentationen. Mit der Durchführung der Prüfung dürfen Dritte (z.B. Auditoren) beauftragt werden. Auf Anforderung lässt sich der Geschäftspartner von Unterauftragnehmer, die für die Leistungserbringung eingesetzt werden, entsprechende Prüfungsrechte einräumen.

4.4 Beendigung

Dem Geschäftspartner kann bei einem Verstoß gegen in diesem Verhaltenskodex enthaltenen Grundsätze und Anforderungen eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden oder er kann, wenn dies nach der Natur des Verstoßes nicht möglich ist, abgemahnt werden. Lässt der Geschäftspartner die Frist, ohne Abhilfe zu leisten, verstreichen oder kommt es wiederholt zu Verstößen, kann das Vertragsverhältnis fristlos außerordentlich beendet werden. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen kann das Vertragsverhältnis auch ohne Fristsetzung oder Abmahnung fristlos beendet werden. Weitergehende Rechte, insbesondere ein möglicher Anspruch auf Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.

5 Kenntnisnahme und Einverständnis des Geschäftspartners

Der Geschäftspartner verpflichtet sich mit der Unterzeichnung dieses Verhaltenskodex, sich an die aufgeführten Grundsätze und Anforderungen zu halten. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, in einer für diese verständlichen Weise, Arbeitnehmern, Beauftragten und Unterauftragnehmern den Inhalt dieses Verhaltenskodex zu kommunizieren und alle erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung der Anforderungen zu treffen.

Stand: 17.07.2023