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Rechtliches zur Zusammenarbeit mit Eltern II

Fallbeispiele zur Informationspflicht

Aus Orientierung im Schulrecht von Dr. Wolfgang Bott

Schule und Elternhaus üben gegenüber den Schülern jeweils einen Erziehungsauftrag aus, der nur im Zusammenspiel beider sinnvoll wahrgenommen werden kann. Hierzu gehört vor allem die Erfüllung wechselseitiger Informationspflichten. Unsere Fallbeispiele zeigen mögliche Fallstricke auf. 

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© Klaus Vedfelt in DigitalVision via Getty Images

 

Welche rechtlichen Komplikationen kann es bei der Elternarbeit geben? Wir zeigen einige Fallbeispiele auf.
 

Fallbeispiel 1

Ein Schüler, der seine Bananenschale auf dem Pausenhof neben dem Papierkorb entsorgt hat, ist deswegen zu der pädagogischen Maßnahme des Aufräumens des Schulhofs in der nächsten Pause verpflichtet worden. Welche Informationsrechte haben in diesem Zusammenhang seine Eltern?

Die Schule als pädagogische Einrichtung hat neben ihrem Bildungsauftrag auch einen Erziehungsauftrag. Aus diesem ergibt sich die unstreitige Verpflichtung und Berechtigung, auf Fehlverhalten und Regelverstöße von Schülern angemessen zu reagieren.

Unter diesen Voraussetzungen ist die Schule – und damit jede Aufsicht führende Lehrkraft unabhängig von ihrem Status – berechtigt und auch verpflichtet, auf das hier gezeigte Schülerverhalten durch eine sinnvolle pädagogische Maßnahme, die geeignet ist, den Schüler sein Fehlverhalten erkennen zu lassen, möglichst zeitnah zu reagieren. Insoweit ist die hier beschriebene Reaktion der Aufsicht führenden Lehrkraft in jeder Hinsicht ausdrücklich als sinnvoll zu werten. Denn die Maßnahme folgt zeitlich unmittelbar auf das Fehlverhalten und sie steht in einem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der vorgeworfenen Handlung. Allerdings ist die Schule verpflichtet, die Eltern des Schülers über die getroffene pädagogische Maßnahme zu informieren, um zum einen dem Gedanken der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung des Schülers Rechnung zu tragen und zum anderen dem berechtigten Wunsch der Eltern, über alle wesentlichen Vorkommnisse im Leben ihres Kindes in der Schule informiert zu werden, zu entsprechen.

Je nach Familienstand der Eltern sind dabei unterschiedliche Vorgehensweisen erforderlich: Soweit die Eltern dieses Schülers mit gemeinsamem Sorgerecht in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind beide Eltern nach § 1626 BGB über die getroffene pädagogische Maßnahme zu informieren, wobei ein Brief an die gemeinsame Anschrift ausreicht. Soweit die Eltern zwar nicht mehr zusammenleben, aber das Sorgerecht noch gemeinsam ausüben, wovon seit dem Familienrechtsänderungsgesetz 1998 als Regelfall auszugehen ist, kommt die Schule ihrer Informationspflicht in ausreichendem Maße nach, wenn sie entsprechend der Regelung in § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB den Elternteil informiert, bei dem sich das Kind regelmäßig aufhält, da es sich bei einer derartigen pädagogischen Maßnahme um eine „Angelegenheit des täglichen Lebens“ handelt; etwas anderes würde nur bei Situation gelten, die existenzieller Natur sind: Dann wären beide Elternteile zu informieren. Sofern der Schüler bei einem alleinsorgeberechtigten Elternteil aufwächst, ist selbstverständlich nur dieser Elternteil informationsberechtigt und die Schule nur ihm gegenüber informationspflichtig und -berechtigt.

Fallbeispiel 2

Eine Klasse in der Sekundarstufe I soll auf Klassenfahrt gehen. Inwieweit sind die Eltern zu beteiligen?

Die Durchführung von Klassenfahrten gehört wegen ihres gemeinschaftsfördernden Charakters zu den unverzichtbaren Bestandteilen der pädagogischen Arbeit jeder Schule. Zum Gelingen einer solchen Schulveranstaltung ist es dringend erforderlich, eine umfassende und rechtzeitige Planung vorzunehmen, in die sowohl die Schüler als auch deren Eltern rechtzeitig einzubeziehen sind. Gegenüber den Eltern ist dies nicht nur aus finanziellen Erwägungen notwendig, sondern vor allem, um dem gemeinsamen Erziehungsauftrag im Interesse der Persönlichkeitsentwicklung der Schüler angemessen Rechnung tragen zu können. Insoweit empfiehlt es sich, mit den Eltern so früh wie möglich ihm Rahmen von Elternabenden konkrete Absprachen zu treffen.
Bezüglich der zu beteiligenden Elternteile ist auf die Ausführungen zu Fall 1 zu verweisen.

Fallbeispiel 3

Ein Schüler wird am Ende des Schuljahres leistungsbedingt nicht versetzt. Die Eltern wenden sich mit der Begründung dagegen, dass sie hierüber nicht rechtzeitig informiert worden seien und deshalb nichts zur Abwendung der drohenden Nichtversetzung hätten unternehmen können.

Neben den Informationsrechten der Eltern bezüglich Fehlverhaltens ihrer Kinder und der Organisation von Klassenfahrten gehört zum Kernbereich des elterlichen Informationsanspruch gegenüber der Schule die regelmäßige Information über das Leistungsverhalten ihrer Kinder. Diesem Informationsanspruch wird die Schule in vielfältiger Weise gerecht, indem sie z.B. allgemeine Informationen zu Klassenarbeiten und anderen Leistungsüberprüfungen auf Elternabenden erteilt, einzelnen Eltern konkrete Gespräche anbietet oder auf Nachfrage dazu zur Verfügung steht, zurückgegebene Klassenarbeiten und das Halbjahreszeugnis von Eltern als zur Kenntnis genommen unterschreiben lässt und über drohende Leistungsabfälle mit gesondertem Anschreiben (= sog. Blauer Brief) informiert.

Sofern die gesonderte Information über den drohenden Leistungsabfall und die damit verbundene Gefährdung der Versetzung nicht erfolgt sein sollte, stellt dies zwar einen ärgerlichen Verstoß der Schule gegen die ihr obliegende Informationspflicht dar, begründet aber nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte keinen Anspruch auf Versetzung, da eine fehlende Information keine nicht erbrachte Leistung zu ersetzen vermag.

Fallbeispiel 4

Ein Grundschulkind soll nach der Schule von seinem Vater abgeholt werden. Ist es in diesem Zusammenhang bedeutsam, ob dieser sorgeberechtigt ist?

Zu den selbstverständlichen Rechten personensorgeberechtigter Eltern gehört auch das Recht, ihre Kinder von der Schule abholen zu dürfen, womit die Pflicht der Schule korrespondiert, diesen Eltern das jeweilige Kind auch mitzugeben.

Eine Abweichung von dieser Regel kommt nur dann in Betracht, wenn die Schule Anhaltspunkte dafür hat, dass die Aushändigung eines Kindes an ein Elternteil dem Kind zum Schaden gereichen könnte. In einem solchen Fall wäre die Schule berechtigt und wohl auch verpflichtet, das Kind nicht diesem Elternteil zu übergeben. Damit die Schule aber überhaupt in die Lage versetzt wird, über eine solche Situation sachgerecht entscheiden zu können, muss sie über die zur Einschätzung erforderlichen Informationen verfügen. Diese wird sie – der Interessenlage der Eltern entsprechend – nur von dem Elternteil bekommen können, dem das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden ist.

Der Schule ist daher zu empfehlen, in Fällen, in denen ihr Trennungen von Eltern bekannt werden sollten, bei der Mutter nachzufragen, mit wem sie künftig in schulischen Angelegenheiten korrespondieren darf. Es liegt dann in der Verantwortung und im Interesse der Mutter, die auch nach der Änderung des Familienrechts in Fällen einseitiger Sorgerechtszuweisungen in der überwiegenden Zahl der Fälle die allein Sorgeberechtigte wird, der Schule die erforderlichen Informationen zukommen zu lassen, damit wirksam verhindert werden kann, dass nicht (mehr) sorgeberechtigte Väter ihre Kinder z.B. nicht von der Schule abholen.

 

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