Gymnasium
Ethik / Philosophie
11. | 12. | 13. Klasse
9 Unterrichtsstunden
11.06.2013
digitaler Beitrag
Beschreibung
Kants Vorstellung einer Ethik, die sich allein auf Vernunft gründet und zugleich universal ist, war zu ihrer Zeit revolutionär und ist bis heute wirksam. Sie gilt als Meilenstein der Philosophiegeschichte. Kant sucht ein allgemeingültiges, vernünftiges, uneingeschränkt und a priori gültiges Prinzip des Handelns zu formulieren. Dieses Prinzip der Sittlichkeit, den Kategorischen Imperativ, entwickelt er erstmals in seiner 1785 erschienenen „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“. Erst viel später, im Alter von 63 Jahren, vollendete Kant die „Metaphysik der Sitten“ (1797), in welcher er auf die Anwendung seiner Ethik eingeht. Im Gegensatz zu den Empiristen geht Kant davon aus, dass der Mensch nicht ausschließlich der Kausalität der Naturgesetze unterworfen ist. Vielmehr steht es ihm frei, kraft seiner Vernunft, selbst Kausalketten anzustoßen. Die entscheidende Instanz im Rahmen der moralischen Entscheidungsfindung ist dabei das Subjekt. Ist die Maxime des Handelns für die Utilitaristen abhängig vom Nutzen der Tat für die Mehrheit der Beteiligten, muss sich die Handlungsmaxime bei Kant immer vor dem Universalitätsprinzip sowie dem Sittengesetz, also der praktischen Vernunft, bewähren. Nicht wechselhafte Triebe und Neigungen bestimmen also unseren Willen, sondern allein die Pflicht, dem Sittengesetz zu folgen. Freiheit, der Grundbegriff der Kantischen Moral, impliziert folglich nicht Schrankenlosigkeit, sondern Gehorsam gegenüber dem selbst gegebenen Gesetz. Frei zu handeln bedeutet für Kant, sich den Gesetzen der Vernunft unterzuordnen. Zu Beginn der vorliegenden Unterrichtseinheit erschienen in RAAbits Ethik/Philosophie, konzipiert für die gymnasiale Oberstufe, setzen sich die Lernenden zunächst mit ihrem alltagssprachlichen Verständnis der Begriffe „Wille“ und „Wollen“ auseinander. Anschließend befassen sie sich mit der spezifischen Bedeutung des guten Willens bei Kant. Der kantische Freiheitsbegriff fußt auf den Begriffen „Kausalität“ und „Autonomie“. Am Beispiel des Billardspiels verdeutlichen sich die Lernenden das Ursache-Wirkung-Prinzip. Anschließend differenzieren sie zwischen Kausalität in der Natur und Kausalität aus Freiheit. Sie erarbeiten sich die Begriffe „Heteronomie“ und „Autonomie“. Eine Karikatur verdeutlicht, dass es im Zuge der Anwendung des Kategorischen Imperativs zur Pflichtenkollision kommen kann. In Kleingruppen setzen sich die Lernenden nun mit unterschiedlichen Formulierungen des Kategorischen Imperativs auseinander. Nachdem sie sich die Konnotationen der bestehenden Varianten erschlossen haben, wenden sie ihr Wissen nun auf die im Film zum Fall „Jakob von Metzler“ dargestellte Situation an. Sie erörtern, wie Kant in diesem konkreten Fall argumentieren würde. Im Rahmen einer Dilemma-Diskussion wägen die Lernenden unterschiedliche Argumente ab und werten diese aus. Sie erkennen, dass ein Rechtsverstoß durch Androhung unmittelbaren Zwangs zur Rettung eines Kindes nicht zum allgemeinen Gesetz werden könnte. Ein Angebot für eine Lernerfolgskontrolle und ein Glossar runden die Einheit ab. Kants Vorstellung einer Ethik, die sich allein auf Vernunft gründet und zugleich universal ist, war zu ihrer Zeit revolutionär und ist bis heute wirksam. Unter welchen Bedingungen ist Moralität nach Kant möglich? Wie definiert er den Begriff "Freiheit"? Und weshalb kann der Mensch vernünftigerweise nur das Gute wollen? Warum der Wille nicht durch sein Wollen gut ist sondern allein durch das, was er bewirkt, welche zwei Formen von Kausalität Kant unterscheidet und weshalb der Menschen ein "Bürger zweier Welten ist", das und mehr erfahren Ihre Schüler in diesem Beitrag. In der Auseinandersetzung mit Originaltexten erkennen sie, dass die Bedingung der Möglichkeit, sich am Kategorischen Imperativ zu orientieren, in der Fähigkeit des Menschen liegt, sich nach selbstgesetzten Grundsätzen zu bestimmen. In einer Plenumsdiskussion wenden die Lernenden das zuvor erworbene Wissen auf den Fall "Jakob von Metzler" an und erörtern, ob ein Rechtsverstoß durch Androhung unmittelbaren Zwangs zur Rettun
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